Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden geschlossen werden, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Spotlight Marketing bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden. Die AGB gelten ergänzend.
(3) Spotlight Marketing schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Angebot ausgeschlossen.
(4) Spotlight Marketing ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Spotlight Marketing bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Spotlight Marketing ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
(5) Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
(6) Abweichende AGB des Kunden erkennt Spotlight Marketing – vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung – nicht an. Dies gilt auch dann, wenn Spotlight Marketing der Einbeziehung abweichender AGB des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Sofern der Kunde Spotlight Marketing Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Spotlight Marketing von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Spotlight Marketing ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Spotlight Marketing wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechts- kollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner sicherzustellen, dass seine Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
(3) Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Spotlight Marketing rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Spotlight Marketing nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
(4) Für die Durchführung der vereinbarten Leistungen, insbesondere für Werbekampagnen, trägt der Kunde die Verantwortung, Spotlight Marketing die erforderlichen Zugriffsrechte auf alle relevanten Plattformen (z. B. Meta Business Manager, Facebook-Seite, Google Ads, LinkedIn, sonstige Werbe- und Social-Media-Konten) zu gewähren. Nach Abschluss der Kampagne oder Beendigung der Zusammenarbeit hat der Kunde sicherzustellen, dass die erteilten Zugriffsrechte unverzüglich widerrufen werden. Spotlight Marketing übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine unterlassene Entziehung der Zugriffsrechte entstehen.
(5) Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Spotlight Marketing zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
(6) Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Spotlight Marketing gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
(7) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Spotlight Marketing berechtigt, vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verlängern. Darüber hinaus kann Spotlight Marketing dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
Teil B – Spotlight Recruiting-Kontingente
§ 3 Leistungsgegenstand Recruiting-Kontingent
(1) Das Spotlight Recruiting-Kontingent (nachfolgend „Kontingent“) ist ein gebündeltes Leistungspaket, das alle Leistungen umfasst, die zur planmäßigen und erfolgreichen Besetzung einer offenen Stelle erforderlich sind.
Modul 1: Aufsetzung
• Entwicklung einer individuellen Recruiting-Strategie für die zu besetzende Position
• Konzeption und Erstellung zielgerichteter Werbeinhalte (Grafiken & Texte)
• Konzeption und Aufbau eines maßgeschneiderten Bewerbungs-Funnels
• Technische Einrichtung und Live-Schaltung der Kampagne auf den relevanten Plattformen
Modul 2: Kampagnen-Betreuung
• Kontinuierliche Pflege und Optimierung der Werbeanzeigen
• Aktive Steuerung und effiziente Verteilung des Werbebudgets
• Analyse und Optimierung des Bewerbungs-Funnels
• Regelmäßige Auswertung und transparente Reportings
Modul 3: Werbebudget
Das Werbebudget ist Bestandteil der mit dem Kontingent vereinbarten Gesamtpauschale und wird von Spotlight Marketing für die Ausspielung der Anzeigen auf digitalen Plattformen eingesetzt. Spotlight Marketing entscheidet im Rahmen der vereinbarten Kampagnenstrategie eigenverantwortlich über die Verteilung des Werbebudgets auf die relevanten Plattformen. Eine Verpflichtung zur vollständigen Verausgabung des enthaltenen Werbebudgets besteht nicht. Nicht verbrauchtes Werbebudget verfällt mit Ende des jeweiligen Kontingents und wird nicht erstattet; dies gilt insbesondere dann, wenn das Kontingent durch Stellenwechsel gemäß § 5 Abs. 5 vorzeitig endet.
§ 4 Spotlight Content Tag
(1) Der Spotlight Content Tag (nachfolgend „Contenttag“) bildet die Grundlage für performante Recruiting-Kampagnen und sorgt für authentische, aufmerksamkeitsstarke Inhalte. Er kann separat oder in Verbindung mit einem oder mehreren Kontingenten beauftragt werden.
(2) Der Contenttag umfasst folgende Leistungen: (a) Videodreh vor Ort zur Produktion von Recruiting-Videos
(b) Professionelles Fotoshooting vor Ort zur Erstellung individueller Bildinhalte
(c) Hochwertige Nachbearbeitung des gesamten Foto- und Videomaterials
(d) Spotlight Marketing räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur gewerblichen Nutzung der erstellten Inhalte ein
(3) Terminplanung und Ablauf des Content Tags werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Personen, Räumlichkeiten und Materialien zum vereinbarten Termin bereitstehen. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden können zu Nachberechnungen für zusätzlichen Zeitaufwand führen.
(4) Soweit für den Content Tag Personen (z. B. Mitarbeitende des Kunden) gefilmt oder fotografiert werden, ist der Kunde allein verantwortlich für die Einholung sämtlicher erforderlicher Einwilligungen (insbesondere gem. §§ 22, 23 KUG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Spotlight Marketing übernimmt hierfür keine Verantwortung und ist von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 5 Verfall und Gültigkeit von Spotlight-Kontingenten
(1) Nicht verbrauchte Kontingente verfallen nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Bereitstellung durch Spotlight Marketing, soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Barauszahlung nicht genutzter Kontingente ist ausgeschlossen.
(2) Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung bzw. – sofern abweichend vereinbart – mit dem vertraglich festgelegten Leistungsstart.
(3) Bei automatischer Verlängerung des Vertrags gemäß § 6 beginnt für die im Verlängerungszeitraum neu bereitgestellten Kontingente die 12-Monats-Frist jeweils neu mit dem Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums. Für noch nicht verbrauchte Kontingente aus dem Vorzeitraum gilt die ursprüngliche Verfallsfrist weiterhin.
(4) Kontingente sind nicht übertragbar und können ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck (Besetzung der im Vertrag definierten Stelle/n) eingesetzt werden. Eine Übertragung auf Dritte oder andere Vertragsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(5) Ein Kontingent gilt für die Besetzung genau einer im Vertrag definierten Stelle. Sobald diese Stelle erfolgreich besetzt wurde und der Kunde eine neue Stelle besetzen möchte, beginnt hierfür ein neues Kontingent. Mit Beginn des neuen Kontingents gilt das vorherige Kontingent als vollständig abgegolten – unabhängig davon, ob die verbleibende Laufzeit, das Werbebudget oder sonstige Leistungsbestandteile des alten Kontingents vollständig verbraucht wurden. Mit erfolgreicher Besetzung der Stelle gilt das Kontingent als vollständig erbracht. Nicht genutzte Leistungsbestandteile werden nicht auf nachfolgende Kontingente angerechnet und begründen keinen Erstattungsanspruch.
(6) Kommt die Nicht-Inanspruchnahme eines Kontingents aus Gründen zustande, die ausschließlich Spotlight Marketing zu vertreten hat (z. B. fehlende Kapazitäten), verlängert sich die Verfallsfrist um den Zeitraum der Nicht-Verfügbarkeit. Im Übrigen liegt das Risiko der Nichtnutzung beim Kunden.
§ 6 Laufzeit und Verlängerung der Kontingent-Verträge
(1) Kontingent-Verträge werden grundsätzlich für eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten geschlossen und enthalten standardmäßig 3 Kontingente, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Der Start der Zusammenarbeit erfolgt nach Angebotsbestätigung und wird im Rahmen eines gemeinsamen Kick-Off-Termins zwischen den Parteien abgestimmt. Als Vertragsstart gilt das Datum des Kick-Off-Termins, sofern kein anderes Datum schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Vertrag verlängert sich automatisch, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung wird dieselbe Anzahl an Kontingenten eingeplant wie im Erstvertrag.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Eine vorübergehende Pausierung von Kampagnen auf Wunsch des Kunden berührt die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht. Die Vertragslaufzeit läuft während der Pause unverändert weiter, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
§ 7 Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für Kontingent-Leistungen ist Gegenstand der individuellen Vereinbarung und ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Die Zahlung für den Spotlight Content Tag (sofern vereinbart) ist sofort und im Voraus (Vorkasse) fällig.
(3) Die Kontingent-Gebühren für die gesamte vereinbarte Laufzeit sind zum Vertragsstart fällig, soweit keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
(4) Das Werbebudget ist Bestandteil der Kontingent-Gesamtpauschale und mit dieser zum Vertragsstart fällig. Eine gesonderte Hinterlegung des Werbebudgets ist nicht erforderlich. Spotlight Marketing ist nicht verpflichtet, Kampagnen vor vollständigem Zahlungseingang der Gesamtpauschale zu schalten.
(5) Im Falle von Zahlungsverzug ist Spotlight Marketing berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen sowie die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen.
§ 8 Besetzungsgarantie
(1) Im Rahmen des Pilotprojekts garantiert Spotlight Marketing, dass innerhalb von 60 Tagen Kampagnenlaufzeit mindestens eine Stelle erfolgreich besetzt wird (nachfolgend „Garantie“). Als erfolgreich besetzt gilt eine Stelle, wenn ein Kandidat, der über die von Spotlight Marketing betreute Kampagne gewonnen wurde, ein Beschäftigungsverhältnis beim Kunden aufnimmt.
(2) Tritt der Garantiefall ein, erhält der Kunde – zusätzlich zum bestehenden Vertrag – monatlich 1 kostenloses Kontingent, bis die Garantie erfüllt ist. Die kostenfreie Fortführung bezieht sich ausschließlich auf die Agenturleistungen. Das für die weitere Kampagnenausspielung erforderliche Werbebudget ist weiterhin durch den Kunden zu tragen.
(3) Die Garantie setzt voraus, dass: (a) der Kunde alle Mitwirkungspflichten gemäß § 2 dieser AGB vollständig und rechtzeitig erfüllt,
(b) die vereinbarte Mindestkampagnenlaufzeit von 60 Tagen ununterbrochen eingehalten wird,
(c) die Kontingent-Gesamtpauschale einschließlich des enthaltenen Werbebudgets vollständig und fristgerecht entrichtet wurde,
(d) der Kunde eingehende Bewerbungen aktiv und zeitnah, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, bearbeitet und Spotlight Marketing über den Bearbeitungsstand informiert. Die Nachweispflicht für die fristgerechte Bearbeitung liegt beim Kunden. Überschreitet der Kunde diese Frist wiederholt (mehr als zweimal innerhalb der Kampagnenlaufzeit), ist Spotlight Marketing berechtigt, den Wegfall der Garantie nach schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 5 Werktagen zu erklären,
(e) der Kunde für die zu besetzende Stelle marktübliche Konditionen anbietet (insbesondere Vergütung, Arbeitszeit und Rahmenbedingungen), die einer erfolgreichen Besetzung nicht entgegenstehen. Spotlight Marketing ist berechtigt, den Kunden auf erkennbare Hemmnisse hinzuweisen; kommt der Kunde einer entsprechenden Empfehlung ohne sachlichen Grund nicht nach, entfällt die Garantie,
(f) der Kunde Vorstellungsgespräche mit geeigneten Kandidaten innerhalb von 5 Werktagen nach Vorschlag durch Spotlight Marketing oder nach eigenem Eingang der Bewerbung terminiert und durchführt. Wiederholte Verzögerungen ohne sachlichen Grund gelten als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer.
(4) Die Garantie entfällt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Kampagnenlaufzeit und/oder Werbebudget einseitig reduziert werden.
(5) Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Besetzung der einen, im Vertrag definierten Stelle. Ein Anspruch auf die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Besetzung mehrerer Stellen im Rahmen eines einzelnen Kontingents besteht nicht. Spotlight Marketing schuldet ferner keinen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation, Erfahrung oder sonstigen Beschaffenheit – maßgeblich ist allein, dass ein über die Kampagne gewonnener Kandidat ein Beschäftigungsverhältnis beim Kunden aufnimmt.Insbesondere schuldet Spotlight Marketing keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen oder Einstellungen außerhalb der ausdrücklich vereinbarten Garantie.
(6) Spotlight Marketing ist berechtigt, die Garantie schriftlich für unwirksam zu erklären, wenn während der Kampagnenlaufzeit objektive Umstände eintreten, die eine Besetzung der Stelle unabhängig von der Kampagnenleistung dauerhaft verhindern (z. B. Einfrieren der Stelle, grundlegende Änderung des Anforderungsprofils, Insolvenz des Kunden). In diesem Fall erbringt Spotlight Marketing keine weiteren kostenlosen Kontingente.
Teil C - Onlineauftritte und Technik
§ 9 Webseitenerstellung (agil)
(1) Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
(2) Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
(3) Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Spotlight Marketing zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u.Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Spotlight Marketing dar. Spotlight Marketing wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden zustande.
(4) Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist Spotlight Marketing nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
(5) Für die Abnahme gilt § 27 dieser AGB. Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Fertigstellung; äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe konkreter Mängel, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(6) Voraussetzung für die Tätigkeit von Spotlight Marketing ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen Spotlight Marketing rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Spotlight Marketing gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
(7) Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Spotlight Marketing nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
(8) Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(9) Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Spotlight Marketing dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Spotlight Marketing zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Spotlight Marketing in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Spotlight Marketing haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
§ 10 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
(1) Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
(2) Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
(3) Maßgeblich für den Umfang der von Spotlight Marketing zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Spotlight Marketing wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte Spotlight Marketing erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird Spotlight Marketing den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenheftes unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen von Spotlight Marketing hinsichtlich des Lastenheftes innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenheftes gegenüber Spotlight Marketing verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenheftes Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
(4) Auf Grundlage des Lastenheftes erstellt Spotlight Marketing ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt Spotlight Marketing dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das von Spotlight Marketing erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Spotlight Marketing verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag von Spotlight Marketing endgültig nicht einverstanden, kann er oder Spotlight Marketing das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen von Spotlight Marketing sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
(5) Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Spotlight Marketing erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt Spotlight Marketing grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert Spotlight Marketing die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
(6) Voraussetzung für die Tätigkeit von Spotlight Marketing ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen Spotlight Marketing rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Spotlight Marketing gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
(7) Für die Abnahme gilt § 27 dieser AGB. Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Fertigstellung; äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe konkreter Mängel, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Spotlight Marketing schriftlich oder in Textform anzeigen. Spotlight Marketing wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf Spotlight Marketing vorübergehende Workarounds bereitstellen.
(8) Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Spotlight Marketing nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
(9) Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(10) Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Spotlight Marketing dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Spotlight Marketing zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Spotlight Marketing in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Spotlight Marketing haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).
§ 11 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
(1) Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Spotlight Marketing dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Spotlight Marketing kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Spotlight Marketing zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Spotlight Marketing in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
(2) Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
(3) Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Spotlight Marketing kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder Spotlight Marketing gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
(4) Spotlight Marketing haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Spotlight Marketing liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Wartung umfasst vorbehaltlich abweichende Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Spotlight Marketing schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
§ 12 Domainregistrierung
(1) Spotlight Marketing bietet dem Kunden Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
(2) Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Spotlight Marketing wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
(3) Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist nicht geschuldet.
(4) Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Spotlight Marketing wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.
Teil D – Erstellung und Gestaltung von Content
§ 13 Impressum und Datenschutzerklärung
(1) Sofern vereinbart, erstellt Spotlight Marketing die Datenschutzerklärung und das Impressum für die Webseite des Kunden. Hierzu werden in der Regel Generatoren verwendet. Spotlight Marketing schuldet hierbei lediglich die Erstellung der Texte mit den Generatoren; für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung ist der Kunde – ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung – selbst verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Spotlight Marketing sämtliche notwendigen Informationen für die Erstellung der Rechtstexte rechtzeitig, korrekt und vollständig mitzuteilen. Über besondere Informationspflichten im Rahmen des Impressums (z.B. Berufshaftpflichtversicherung, zulassungspflichtige Berufe etc.) und der Datenschutzerklärung hat der Kunde sich und Spotlight Marketing selbstständig zu unterrichten. Es wird in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass Spotlight Marketing von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen.
(3) Änderungen, welche die Angaben im Impressum oder der Datenschutzerklärung betreffen, hat der Kunde Spotlight Marketing selbstständig und unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eine Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung nach Fertigstellung und Abnahme der Webseite hat, sofern individualvertraglich nicht anders vereinbart, der Kunde bei Spotlight Marketing gesondert zu beauftragen.
§ 14 Cookie-Consent-Tool
(1) Spotlight Marketing erstellt und/oder programmiert keine beim Einsatz von Cookies oder Marketing- und Tracking-Tools notwendigen Einwilligungssysteme („Consent-Tools“). Spotlight Marketing kann den Kunden auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Consent-Tools beraten, übernimmt aber keine Gewähr für deren rechtliche und technische Richtigkeit und Funktionsfähigkeit.
(2) Spotlight Marketing berät den Kunden jedoch nur bei der Auswahl hinsichtlich der technischen Geeignetheit des Cookie-Consent-Tools für die Website des Kunden, nicht jedoch bei dessen grafischer und inhaltlicher Gestaltung. Sofern der Kunde ein Cookie Consent Tool einsetzen möchte, schuldet Spotlight Marketing nur die technische Einbindung des Cookie-Consent-Tools; für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung des Cookie-Consent-Tools ist der Kunde selbst verantwortlich. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Kunde alleiniger Vertragspartner des jeweiligen Consent-Tool-Anbieters.
§ 15 Printprodukte - Gestaltung
(1) Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
(2) Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Spotlight Marketing zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Spotlight Marketing dar. Spotlight Marketing wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden zustande.
(3) Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist Spotlight Marketing nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
(4) Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Spotlight Marketing den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(6) Voraussetzung für die Tätigkeit von Spotlight Marketing ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) Spotlight Marketing vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Spotlight Marketing gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Spotlight Marketing dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
(7) Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
(8) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Spotlight Marketing bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).
§ 15.1 Printprodukte - Abwicklung
(1) Spotlight Marketing bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u.Ä.) an. Spotlight Marketing übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten Handlungen, z.B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet Spotlight Marketing die Leistungen als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.
(2) Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt Spotlight Marketing die in Auftrag gegebenen Printprodukte selbst oder beauftragt sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich Spotlight Marketing. Zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Spotlight Marketing stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber Spotlight Marketing ab.
(3) Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt Spotlight Marketing den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Spotlight Marketing tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Spotlight Marketing ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Spotlight Marketing informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Spotlight Marketing haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, insbesondere nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Spotlight Marketing stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens Spotlight Marketing nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, überprüft Spotlight Marketing die Druckdaten nicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.
§ 16 Video und Fotografie
(1) Spotlight Marketing erstellt für seine Kunden professionelle Videos und Fotografien. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag.
(2) Der Kunde stellt bei Spotlight Marketing zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Spotlight Marketing dar. Spotlight Marketing wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden zustande.
(3) Die Vorgaben des Kunden werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die ein hohes Maß an künstlerischer Freiheit erfordert. Spotlight Marketing schuldet daher ausschließlich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung und Einschätzung den Wünschen des Kunden entspricht. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen hinsichtlich der Bildbearbeitung (z.B. durch Filter und Effekte) der erstellten Fotografien zu; eine Neuerstellung der Fotografien ist jedoch ausgeschlossen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(5) Sofern der Kunde für die Erstellung von Videos oder Fotografien Personen zur Verfügung stellt (z.B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Models), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung datenschutzkonformer Mitarbeitereinwilligungen verantwortlich.
(6) Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Spotlight Marketing den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
(7) Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann Spotlight Marketing verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
(8) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, erhält der Kunde grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbaren Dateien (RAW-Dateien, offene Dateien aus Bildprogrammen o. ä.) hat der Kunde nicht.
(9) Sofern Spotlight Marketing die hier genannten Leistungen nicht selbst durchführen kann oder möchte, kann Spotlight Marketing dem Kunden geeignete Dienstleister hierfür vermitteln (Vermittlungsgeschäft). Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt Spotlight Marketing den Vertrag für die Erstellung der Videos / Fotografien mit dem Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Spotlight Marketing tritt gegenüber dem Drittdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister. Spotlight Marketing ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Spotlight Marketing informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art und Preisen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Drittdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Drittdienstleister. Die Abnahme der Leistungen erfolgt gegenüber dem Drittdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Video/Fotografien auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Spotlight Marketing haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Leistungen durch den Drittdienstleister. Spotlight Marketing stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die darüber hinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens Spotlight Marketing nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Erstellung von Texten / Copywriting
(1) Spotlight Marketing erstellt für den Kunden u.a. Texte (z.B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
(2) Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird Spotlight Marketing diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(3) Sofern Spotlight Marketing mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
(4) Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet Spotlight Marketing ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.
§ 18 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
(1) Spotlight Marketing übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).
(2) Hierzu stellt der Kunde bei Spotlight Marketing zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Spotlight Marketing dar. Spotlight Marketing wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden zustande.
(3) Voraussetzung für die Tätigkeit von Spotlight Marketing ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) Spotlight Marketing vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Spotlight Marketing dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann Spotlight Marketing dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
(5) Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird Spotlight Marketing den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
(6) Spotlight Marketing überprüft die finalen Designs ausdrücklich weder auf rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Marken- und/oder Wettbewerbsrecht) noch auf Verletzung von sonstigen Kennzeichen- und/oder Schutzrechten (bspw. Marken, Geschmacksmuster, Patente usw.) noch auf die Eintragungsfähigkeit der Designs z.B. in amtlichen Registern.
(7) Spotlight Marketing räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit Spotlight Marketing. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Spotlight Marketing durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
(8) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
(9) Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann Spotlight Marketing verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
Teil E – Marketing
§ 19 Social-Media-Marketing
(1) Im Rahmen der Social-Media-Betreuung erbringt Spotlight Marketing strategische, kreative und operative Dienstleistungen zur Planung, Erstellung, Veröffentlichung und Optimierung von Social-Media-Inhalten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Leistungsbeschreibung. Spotlight Marketing schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Followern, Leads, Bewerbungen, Interaktionen oder Umsätzen.
(2) Kreative Leistungen, Strategien, Konzepte, Redaktionspläne, Gestaltungsvorschläge und Empfehlungen unterliegen einem subjektiven Bewertungsspielraum und begründen keinen Mangel, sofern sie fachgerecht erbracht wurden.
(3) Neben der Erstellung der Social-Media-Präsenzen kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen (sog. Ghost-Posting) vereinbart werden. Spotlight Marketing ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber.
(4) Sofern der Kunde Inhalte (Bilder, Texte, Videos, etc.) vorgibt, wird Spotlight Marketing diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Spotlight Marketing nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Spotlight Marketing in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann Spotlight Marketing das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
(5) Die Veröffentlichung erfolgt nach Freigabe durch den Kunden. Für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden freigegebenen Inhalte bleibt der Kunde verantwortlich; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
(6) Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Spotlight Marketing wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
§ 20 Schaltung von Werbeanzeigen
(1) Spotlight Marketing unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).
(2) Spotlight Marketing berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
(3) Spotlight Marketing unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Spotlight Marketing wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Spotlight Marketing nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Spotlight Marketing in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann Spotlight Marketing das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
(4) Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von Spotlight Marketing in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei Spotlight Marketing nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
(5) Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
(6) Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Spotlight Marketing wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
Teil F – Recruitingleistungen (allgemein)
§ 21 Recruiting-Webseiten
(1) Spotlight Marketing erstellt für den Kunden neue oder erweitert bestehende Webseiten, Webkomponenten oder einzelne Landingpages, die einem möglichst erfolgreichen Recruiting von Bewerbern dienen sollen (nachfolgend „Recruiting-Webseiten"). Vertragsgegenstand ist die Erstellung und die Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Webseite oder Webkomponente. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen überträgt Spotlight Marketing nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an der erstellten Webseite / Landingpage / Webkomponente. Sofern die Parteien abweichend hiervon eine zeitlich befristete Nutzungsrechtsüberlassung für die Dauer der Zusammenarbeit vereinbaren, wird dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgehalten; in diesem Fall erlischt das Nutzungsrecht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien individuell abgeschlossenen Vertrag bzw. den Angeboten von Spotlight Marketing. Grundsätzlich erstellt Spotlight Marketing die Recruiting-Webseiten auf Grundlage agiler Methoden.
(2) Gegenstand der Erstellung der Recruiting-Webseiten ist in der Regel die Entwicklung neuer Recruiting-Webseiten oder Landingpages oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Verträge über die Webseitenerstellung sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB. Spotlight Marketing schuldet nicht den Erfolg einer bestimmten Anzahl oder besonderen Art oder Beschaffenheit oder Güte von Bewerbungen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Recruiting-Webseiten im Namen des Kunden veröffentlicht (insbesondere auch durch Benennung im Impressum u.Ä.). Der Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Spotlight Marketing wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.
(4) Sobald die Recruiting-Webseiten fertiggestellt wurden, wird Spotlight Marketing den Kunden zur Abnahme auffordern.
(5) Voraussetzung für die Tätigkeit von Spotlight Marketing ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen Spotlight Marketing rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Spotlight Marketing gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
(6) Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Spotlight Marketing nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Ein Anspruch auf die Herausgabe der Recruiting-Webseiten und/oder von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
(8) Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Recruiting-Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 22 Erstellung von Recruiting-Texten
(1) Spotlight Marketing erstellt auf Wunsch für den Kunden u. A. Texte (z.B. Stellenanzeigen, Texte für Recruiting-Webseiten, Social Media Posts, Texte für die Kommunikation im Rahmen der Mitarbeitergewinnung etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
(2) Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird Spotlight Marketing diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
(3) Sofern Spotlight Marketing mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar.
(4) Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet Spotlight Marketing ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.
§ 23 Webhosting für Recruting-Webseiten
(1) Spotlight Marketing bietet dem Kunden auch Hostingleistungen für die Dauer der Vertragslaufzeit für die Recruiting-Webseiten an. Spotlight Marketing wird zur Erfüllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die eingesetzten Server und Drittunternehmen wird Spotlight Marketing den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Spotlight Marketing im Falle einer Beauftragung von Webhosting die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.
(3) Die Verfügbarkeit der von Spotlight Marketing zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund von Spotlight Marketing nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs von Spotlight Marketing etc.).
(4) Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Spotlight Marketing zur Verfügung gestellt wurden – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, Spotlight Marketing hat diesen zu vertreten.
(6) Vorbehaltlich abweichender Absprachen obliegt es dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er Spotlight Marketing oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
§ 24 Bewerbermanagement
(1) Spotlight Marketing informiert den Kunden über neu eingehende Bewerber mit Hilfe hierfür eingerichteter und mit dem Kunden abgestimmter Kanäle.
(2) Vorbehaltlicher abweichender individueller Absprachen prüft Spotlight Marketing die eingehenden Bewerbungen nicht auf die Richtigkeit, Ernsthaftigkeit und Werthaltigkeit oder Geeignetheit.
(3) Vorbehaltlicher abweichender individueller Absprache führt Spotlight Marketing mit den Bewerbern keine Kommunikation.
(4) Sofern Spotlight Marketing dem Kunden einen Zugang zu einer webbasierten Software für das Management der Jobbewerber zur Verfügung stellt, ist dieser Zugang auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzt. Die Software darf ausschließlich im Rahmen des/der vertragsgegenständlichen Bewerbungsprozesse eingesetzt werden. Spotlight Marketing kann zur Erfüllung dieser Leistung auf die Softwareangebote und Server von Dritten zurückzugreifen.
(5) Der spezifische Leistungsumfang der SaaS-Lösung ist Gegenstand individueller Vereinbarungen bzw. richtet sich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. auf der Webseite des Anbieters der Drittsoftware zwischen den Parteien.
(6) Spotlight Marketing räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Eine Vervielfältigung der Software ist nur zulässig, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server / Computer des Kunden, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder den zur Verfügung gestellten Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Eine Weitervermietung der Software ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.
§ 25 Datenlöschung im laufenden Betrieb und nach Vertragsbeendigung
(1) Spotlight Marketing und der Auftraggeber sind sich darüber im Klaren, dass im Rahmen der Bewerbungsprozesse aus datenschutzrechtlichen Gründen bestimmte Löschfristen einzuhalten sind. Es obliegt dem Kunden – als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO – den Löschturnus festzulegen und die Löschung vorzunehmen. Der Kunde kann Spotlight Marketing mit der Löschung beauftragen. Spotlight Marketing wird die personenbezogenen Daten der Bewerber nicht proaktiv löschen (Integrität und Vertraulichkeit der Daten).
(2) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Spotlight Marketing die Bewerberdaten nach Ablauf von 6 Monaten unwiderruflich löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Bewerber zur längeren Speicherung (z. B. zur Aufnahme in einen Talentpool) vorliegt. Es obliegt dem Kunden, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt sämtliche von ihm benötigten Daten zu übertragen, zu löschen oder zu sichern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
Teil G - Sonstige Bestimmungen
§ 26 Preise und Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen von Spotlight Marketing ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Angebot. Rechnungen von Spotlight Marketing sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde befindet sich ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingegangen ist.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist Spotlight Marketing berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Spotlight Marketing ist berechtigt, die Leistungserbringung bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von 5 Werktagen auszusetzen, bis alle offenen Forderungen vollständig beglichen sind. Etwaige Mehrkosten durch die Unterbrechung trägt der Kunde.
Für Leistungen, die eine Vorkasse-Zahlung erfordern (insbesondere den Spotlight Content Tag gemäß § 4 sowie die Kontingent-Gesamtpauschale gemäß § 3 und § 7), ist Spotlight Marketing berechtigt, die Leistung erst nach vollständigem Zahlungseingang zu erbringen.
§ 27 Abnahme
(1) Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Spotlight Marketing verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt.
(2) Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Fertigstellung. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht oder verweigert die Abnahme nicht wegen eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen.
§ 28 Mängelgewährleistung
(1) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelanspüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Spotlight Marketing.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein (1) Jahr. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt.
§ 29 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
(1) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Laufzeitende. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate.
(2) Für Spotlight Recruiting-Kontingent-Verträge gilt abweichend § 6 dieser AGB.
(3) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 30 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
(1) Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt Spotlight Marketing dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags– an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Spotlight Marketing ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Spotlight Marketing dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Dies umfasst insbesondere die Nutzung des Unternehmensnamens, des Logos, öffentlich zugänglicher Projektergebnisse sowie anonymisierter oder freigegebener Leistungskennzahlen im Rahmen von Referenzen, Präsentationen, Angeboten, Case Studies, Vertriebsunterlagen und auf der Website von Spotlight Marketing.
(3) Ferner ist Spotlight Marketing berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von Spotlight Marketing erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
§ 31 Vertraulichkeit
(1) Spotlight Marketing wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln.
(2) Spotlight Marketing verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
§ 32 Haftung/Freistellung
(1) Spotlight Marketing haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Spotlight Marketing fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Spotlight Marketing nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Spotlight Marketing ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Spotlight Marketing für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Kunde stellt Spotlight Marketing von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Spotlight Marketing aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden, insbesondere bei Verletzungen von Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder sonstigen Schutzrechten durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien oder Weisungen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, insbesondere Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe sowie Gerichtskosten.
§ 33 Datenschutz
(1) Soweit Spotlight Marketing im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt es als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.
(2) Der Kunde ist und bleibt als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich, insbesondere für die Einholung erforderlicher Einwilligungen und die Einhaltung von Informationspflichten.
(3) Spotlight Marketing verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (Kontaktdaten, Vertragsdaten) zur Durchführung des Vertragsverhältnisses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung von Spotlight Marketing zu entnehmen.
(4) Soweit Spotlight Marketing zur Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer einsetzt, die ihrerseits personenbezogene Daten verarbeiten, stellt Spotlight Marketing sicher, dass diese Subunternehmer als Unterauftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO verpflichtet werden und denselben datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen wie Spotlight Marketing selbst. Die Verantwortung des Kunden als datenschutzrechtlich Verantwortlicher bleibt hiervon unberührt.
§ 34 Schlussbestimmungen
(1) Die zwischen Spotlight Marketing und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien Bremen als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.
(3) Spotlight Marketing ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen der Rechtsprechung, Gesetzeslage oder Geschäftsstrategie) unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Bestandskunden werden spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail benachrichtigt. Eine fiktive Zustimmung durch Schweigen gilt ausschließlich für redaktionelle oder unwesentliche Anpassungen, die das Äquivalenzgefüge des Vertrags nicht berühren. Für wesentliche Änderungen – insbesondere solche, die Hauptleistungspflichten, Preise oder die Kernstruktur der vereinbarten Leistungen betreffen – ist die ausdrückliche Zustimmung des Kunden in Textform erforderlich. Widerspricht der Kunde einer zulässigen unwesentlichen Änderung fristgemäß, ist Spotlight Marketing berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; sofern keine geeignete gesetzliche Regelung besteht, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Individualverträge bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden, die von den schriftlichen oder textlichen Vereinbarungen abweichen, sind nicht wirksam. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Textformerfordernis selbst.
Stand: Juni 2026

